Kündigungsschutzklage trotz Sozialplan? Wann sich die Klage lohnt

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Kündigung ausgesprochen und bietet nun im Sozialplan eine Abfindung an? Es kann durchaus sein, dass Sie eine höhere Abfindung erzielen oder sogar Ihren Arbeitsplatz retten können.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann sich eine Kündigungsschutzklage trotz Sozialplan lohnt.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Eine Kündigung mit Sozialplan ist nicht automatisch rechtmäßig. Sie können trotz Sozialplan Kündigungsschutzklage erheben.
  • Sozialpläne sehen nach einer Kündigung in aller Regel eine Abfindung für entlassene Mitarbeiter vor.
  • Oft lässt sich ein höherer Betrag mit dem Arbeitgeber aushandeln. Die Chancen stehen gut, wenn das Prozessrisiko für den Arbeitgeber hoch ist.
  • Ob es ratsam ist, gegen die Kündigung trotz Sozialplan zu klagen, sollten Sie mit einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen. Ich berate Sie in Augsburg und bundesweit.
  1. Was ist ein Sozialplan?
  2. Welche Höhe hat die Abfindung im Sozialplan nach einer Kündigung?
  3. Wann lohnt sich die Kündigungsschutzklage trotz Sozialplan?
    1. Besonderer Kündigungsschutz
    2. Ältere Arbeitnehmer
    3. Tariflicher Kündigungsschutz
    4. Fehler bei der Massenentlassung
    5. Eintritt in eine Transfergesellschaft
    6. Sie bieten früheres Ausscheiden an
    7. Andere Gründe für höhere Abfindung nach Sozialplan
  4. Wann sollten Sie gegen die Kündigung mit Sozialplan keine Klage erheben?
  5. Welche Besonderheiten gelten für Sozialplanabfindungen in der Insolvenz?
  6. Ist auf die Abfindung im Sozialplan Steuer zu zahlen?
  1. Was ist ein Sozialplan?

Will der Arbeitgeber seinen Betrieb schließen oder viele Mitarbeiter entlassen, sieht das Gesetz gewisse Schutzmechanismen vor.

Unter anderem muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat dann einen sogenannten Sozialplan abschließen. Der Betriebsrat kann einen Sozialplan sogar über die Einigungsstelle erzwingen. Er gilt für alle betroffenen Mitarbeiter.

Wichtigster Bestandteil dieser Vereinbarung sind die Abfindungen für die gekündigten Mitarbeiter. Im Regelfall wird Ihr Betriebsrat Sie über den geplanten Stellenabbau und die Verhandlungen über den Sozialplan informieren. Sonst können Sie aber auch an Ihren Betriebsrat herantreten.

Verhandlungen über einen Sozialplan sind im Wesentlichen unter diesen Voraussetzungen Pflicht:

  • Das Unternehmen beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer
  • Es ist älter als vier Jahre
  • Der Arbeitgeber entlässt einen gewissen Teil seiner Belegschaft (vgl. Schwelle in § 112a BetrVG).
Wichtig: Eine Kündigung ist nicht automatisch wirksam, wenn ein Sozialplan vereinbart wurde. Sie können Ihre Entlassung per Kündigungsschutzklage vor Gericht überprüfen lassen.
  1. Welche Höhe hat die Abfindung im Sozialplan nach einer Kündigung?

Wie hoch die Abfindungen im Sozialplan ausfallen, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere vom Verhandlungsgeschick des Betriebsrats. Feste Vorgaben gibt es hierfür nicht.

Liegt Ihnen bereits der Sozialplan vor, können Sie die Höhe gleich nachlesen bzw. errechnen.

Es hat sich eine Abfindungsformel durchgesetzt, die häufig verwendet wird.

Dabei werden verschiedene Kriterien wie

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • das Alter
  • und Unterhaltsverpflichtungen

einbezogen.

Beispiel: Der Arbeitgeber will den Standort X schließen und alle 50 Mitarbeiter an diesem Standort entlassen. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber einigen sich in einem Sozialplan darauf, dass jeder Mitarbeiter eine Abfindung erhält. Die Abfindungen sollen nach der folgenden Formel berechnet werden:

Jahre der Betriebsangehörigkeit x halbes Bruttomonatsgehalt.

Arbeitnehmer A war seit 20 Jahren in dem Betrieb angestellt und verdiente vor der Entlassung 4.500€ brutto pro Monat. Er hat somit einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung von 45.000€ (20 x 2.250€).

Außerdem werden häufig zusätzliche Zahlungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen vorgesehen.
Daraus entsteht dann ein Punktesystem, in dem jeder Mitarbeiter für alle relevanten Kriterien eine Punktzahl erhält. Je höher die Punktzahl, desto höher die Abfindung.

Hier die wichtigsten Kriterien, für die Punkte vergeben werden:

  • Lebensalter: Oft wird für ältere Arbeitnehmer eine höhere Abfindung vorgesehen. Jüngere Arbeitnehmer werden es nämlich häufig leichter haben, eine Anschlussstelle zu finden. Besonders rentennahe Jahrgänge erhalten hingegen meist keine höhere Punktzahl wegen ihres hohen Alters. Eine solche Ungleichbehandlung ist zulässig, wie in § 10 S. 3 Nr. 6 AGG ausdrücklich geregelt ist. Hintergrund ist, dass rentennahe Jahrgänge ohnehin bald ihre Altersversorgung beziehen.
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Schon aus der o.g. Formel ergibt sich, dass langjährige Mitarbeiter höhere Beträge erwarten dürfen.
  • Unterhaltspflichten: Hat der Mitarbeiter Kinder oder sonstige Unterhaltsverpflichtungen, wird dies häufig ebenfalls durch einen höheren Punktewert berücksichtigt.
  • Familienstand: Verheiratete erhalten ebenfalls oft höhere Beträge. 
  • Schwerbehinderung: Für Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung ist ebenfalls häufig eine höhere Abfindung vorgesehen.

Unterschiedlich ist von Fall zu Fall, wie diese Kriterien gewichtet werden. Auch können spezielle weitere Kriterien hinzukommen oder etwa eine Mindestabfindung geregelt werden.

Eine wichtige Rolle spielen in der Praxis auch sogenannte Sprinterklauseln oder Turboklauseln. Danach wird den Mitarbeitern ein weiterer Bonus gezahlt, die schon vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheiden. Etwa, weil sie eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben und selbst kündigen.

Achtung: Anders als andere Teile der Abfindung kann der Arbeitgeber die Auszahlung der Turboprämie oder Sprinterprämie eventuell verweigern, wenn der Arbeitnehmer Klage gegen seine Kündigung erhebt.

Mehr Informationen zur Turboklausel bzw. Sprinterklausel.
  1. Wann lohnt sich die Kündigungsschutzklage trotz Sozialplan?

Arbeitnehmer sollten zwei Dinge unbedingt beachten:

  • Ein Sozialplan führt nicht dazu, dass die Kündigung automatisch wirksam ist. Es kann gut sein, dass der Arbeitgeber Sie nach einer Klage weiterbeschäftigen muss.
  • Die Abfindung im Sozialplan ist zunächst einmal als Mindestsumme zu verstehen. Mit diesem Betrag werden Sie mindestens rechnen können. Der Sozialplan ist nämlich eine verbindliche Regelung und begründet einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Abfindung. Sie können den Betrag also notfalls vor Gericht einklagen.
Es gibt allerdings Fälle, in denen Sie Chancen auf eine individuelle höhere Abfindung haben.

Das Ziel ist hier ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber, in dem Sie sich auf einen höheren Betrag einigen. Darauf einlassen wird sich der Arbeitgeber vor allem, wenn Sie gute Erfolgsaussichten mit einer Kündigungsschutzklage hätten. Denn ein erfolgreicher Kündigungsprozess ist für den Arbeitgeber mit hohen Kosten verbunden. Unterzeichnen beide hingegen einen Aufhebungsvertrag, ist ein Kündigungsprozess ausgeschlossen.

Ob Sie Ihren Arbeitsplatz retten oder eine höhere Abfindung erzielen wollen – die Klage lohnt sich insbesondere in diesen Fällen:

       a. Besonderer Kündigungsschutz

Einige Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Dazu zählen:

  • Betriebsratsmitglieder
  • Menschen mit einer anerkannten schweren Behinderung
  • Werdende Mütter
  • Eltern in Elternzeit
  • Datenschutzbeauftragte
  • Auszubildende

Der Arbeitgeber kann hier selbst bei einer Betriebsschließung nicht normal kündigen, sondern muss Genehmigungen einholen. Kündigungsschutzklagen haben hier trotz Sozialplan recht hohe Erfolgschancen. Das bedeutet zugleich, dass Sie eine gute Verhandlungsposition für eine höhere Abfindung haben.

       b. Ältere Arbeitnehmer

Kündigt der Arbeitgeber nicht allen seinen Mitarbeiten, sondern etwa nur einer Abteilung, muss er eine Sozialauswahl durchführen. Vorrangig ist nämlich „sozial stärkeren“, d.h. jüngeren Arbeitnehmern ohne Unterhaltsverpflichtungen zu kündigen. Diese Sozialauswahl ist komplex und häufig fehleranfällig. Bei einer fehlerhaften Sozialauswahl ist die Kündigung unwirksam.
Ein älterer Arbeitnehmer hat daher oft gute Chancen, eine höhere Abfindung auszuhandeln bzw. seine Kündigung vor Gericht erfolgreich aus der Welt zu schaffen.

       c. Tariflicher Kündigungsschutz

Für viele Arbeitnehmer gilt ein Tarifvertrag (kraft Gewerkschaftsmitgliedschaft oder Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag). Nicht selten sehen diese einen besonderen Schutz gegen ordentliche betriebsbedingte Kündigungen vor. Zulässig ist dann nur eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Diese ist jedoch ebenfalls fehleranfällig, sodass wiederum gute Aussichten auf eine höhere Abfindung oder den Erhalt des Arbeitsplatzes bestehen.

       d. Fehler bei der Massenentlassung

Wenn ein Sozialplan geschlossen wird, liegt in der Regel auch eine Massenentlassung vor. Hier muss der Arbeitgeber den Betriebsrat und die Bundesagentur für Arbeit frühzeitig und umfassend unterrichten. Da die Anforderungen aber zum Teil schwer zu durchschauen sind, unterlaufen in manchen Verfahren Fehler bei dieser Massenentlassungsanzeige. So zuletzt etwa bei den Kündigungen von Air Berlin nach der Insolvenz. Die Kündigungen sind in der Folge unwirksam. Spätestens, wenn dem Arbeitgeber dies klar wird, ist er zu einer höheren Abfindung bereit.

       e. Eintritt in eine Transfergesellschaft

Sozialpläne bieten häufig auch den Wechsel in eine Transfergesellschaft an. Diese stellen die Mitarbeiter vorübergehend ein, qualifizieren sie weiter und unterstützen sie bei der Suche nach einer Anschlussstelle.

Stehen Sie in einem solchen Fall nun vor der Wahl – entweder eine Stelle in der Transfergesellschaft oder die Sozialplanabfindung? Die Arbeitsgerichte haben das bereits mehrfach verneint. Die Abfindung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob Sie in der Transfergesellschaft beschäftigt werden. Lediglich die Höhe kann unter Umständen reduziert werden. Berücksichtigt der Sozialplan diese Rechtslage nicht, bestehen ebenfalls Chancen auf eine höhere Abfindung.
Hingegen bestehen allein auf dieser Grundlage kaum Chancen, Ihren Arbeitsplatz zu retten. Das schließt aber nicht aus, dass andere Fehler die Kündigung angreifbar machen.

       f. Sie bieten früheren Ausstieg an

Ein Aufhebungsvertrag mit höherer Abfindung ist für den Arbeitgeber auch attraktiv, wenn Sie anbieten, dass Sie den Betrieb frühzeitig verlassen. So spart der Arbeitgeber evtl. Sozialbeiträge. Dieses Vorgehen bietet sich natürlich in erster Linie an, wenn Sie eine Anschlussstelle sicher haben und kurzfristig antreten können.

Viele Sozialpläne gewähren im Rahmen der Turboprämie ohnehin schon Zulagen für ein schnelleres Ausscheiden. Ob noch weitere Steigerungen möglich sind, hängt vom Einzelfall ab.

       g. Andere Gründe für höhere Abfindung nach Sozialplan

Die genannten Aspekte sind nicht die einzigen Gründe, die einen Arbeitgeber zu einer höheren Abfindung bewegen können oder die Kündigung unwirksam machen. Es kommen zahlreiche weitere Aspekte in Betracht. Immer, wenn die Zulässigkeit einer Kündigung zweifelhaft ist, ist das Prozessrisiko für den Arbeitgeber enorm. Ein Aufhebungsvertrag mit höherer Abfindung ist dann oft attraktiv für ihn, weil er Rechtssicherheit erhält.

Haben Sie Fragen?

Dann gehört Ihr Fall in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Ich unterstütze Sie mit meiner langjährigen Erfahrung. Treten Sie mit mir in Kontakt, um die drängendsten Fragen gleich zu klären.

Natürlich behalten Sie die volle Kontrolle über die Kosten.

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  1. Wann sollten Sie gegen die Kündigung mit Sozialplan keine Klage erheben?

Es gibt auch Fälle, in denen sich eine Kündigungsschutzklage nicht lohnt. Auch Nachverhandeln ist dann oft zwecklos.

  • Das gilt zum Beispiel, wenn Sie namentlich in einem sog. „Interessenausgleich mit Namensliste“ aufgeführt sind. Der Betriebsrat hat Ihrer Kündigung hier bereits zugestimmt. Gerichte überprüfen die Kündigung daher nur sehr eingeschränkt. Das Prozessrisiko für den Arbeitgeber ist entsprechend gering. Selbst hier ist aber nicht alle Hoffnung verloren. Die Gerichte dürfen ausgewählte Aspekte nach wie vor überprüfen (z.B. ob der Betriebsrat korrekt angehört wurde).
  • Auch bei Sprinterklauseln (s.o.) kann es sich lohnen, die Abfindung zügig geltend zu machen, um den Bonus zu erhalten. So sollten Sie natürlich nur vorgehen, wenn Sie bereits eine Anschlussstelle sicher haben.

Die beste Entscheidung werden Sie nach eingehender Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht treffen können.

  1. Welche Besonderheiten gelten für Sozialplanabfindungen in der Insolvenz?

Befindet sich der Arbeitgeber im (vorläufigen) Insolvenzverfahren, gelten einige Besonderheiten. Das gilt auch bei einem Verfahren in Eigenverwaltung.

  • Sozialpläne, die vor der Verfahrenseröffnung zustande kamen, kann der Insolvenzverwalter widerrufen. Ohnehin wäre die Abfindung aus einem solchen Sozialplan nur eine Insolvenzforderung. In aller Regel werden davon nicht mehr als 10% ausgezahlt.
  • Wird im laufenden Insolvenzverfahren eine Sozialplanabfindung ausgehandelt, ist ihre Höhe gesetzlich begrenzt. Sie darf max. 2 ½ Monatsgehälter und 1/3 der gesamten Insolvenzmasse betragen.
  • Insolvenzverwalter sind oft harte Verhandlungsgegner. Trotzdem kann sich die individuelle Nachverhandlung in Einzelfällen lohnen (insbes. im Zusammenhang mit dem Verkauf des insolventen Unternehmens). Stimmt der Verwalter nämlich einer höheren Abfindung in einem Aufhebungsvertrag zu, handelt es sich um eine sog. Masseverbindlichkeit. Die Abfindung wird daher trotz Insolvenz in aller Regel zu 100% ausgezahlt.
  1. Ist auf die Abfindung im Sozialplan Steuer zu zahlen?

Schließlich sollten Sie das Thema Steuern beachten. Generell werden Abfindungen als Arbeitslohn behandelt. Sie erscheinen als „außerordentliche Einkünfte“ auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Unter Umständen ist dabei die sogenannte Fünftelregelung anwendbar. Damit können Sie Steuern sparen. Nach dieser Regel wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt. Davon profitieren insbesondere Arbeitnehmer, die eine hohe Abfindung erhalten und einen niedrigen Steuersatz zahlen. Die Anwendung der Fünftelregelung müssen Sie beim Finanzamt beantragen.

Folgende Voraussetzungen gelten hierfür:

  • Es erfolgte eine arbeitgeberseitige Kündigung
  • Die Abfindung wurde für den Jobverlust gezahlt
  • Die Abfindung wurde als Einmalzahlung ausgezahlt

Der zu versteuernde Betrag wird dann wie folgt berechnet:

  • Zunächst wird die Einkommenssteuer für das Jahr ohne die Abfindung berechnet.
  • Dann wird ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Aus diesem Betrag wird wiederum die Einkommenssteuer berechnet.
  • Es wird die Differenzzwischen den beiden Einkommenssteuerbeträgen berechnet.
  • Die Differenz wird verfünffacht. Das Ergebnis ist die Einkommenssteuer, die nur für die Abfindung zu zahlen ist. Und zwar in dem Jahr, in dem sie anfällt, nicht verteilt über fünf Jahre!

Haben Sie Fragen?

Dann gehört Ihr Fall in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Ich unterstütze Sie mit meiner langjährigen Erfahrung. Treten Sie mit mir in Kontakt, um die drängendsten Fragen gleich zu klären.

Natürlich behalten Sie die volle Kontrolle über die Kosten.

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