Kündigung wegen Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen gehört leider zur Realität an vielen Arbeitsplätzen. Was Mobbing am Arbeitsplatz genau ist und welche Folgen dies sowohl für den mobbenden Arbeitnehmer als auch für den Betroffenen haben kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Die Schwelle für Mobbing im rechtlichen Sinne liegt höher als nach allgemeinem Begriffsverständnis. Es muss systematisch und dauerhaft stattfinden.
  • Der Täter darf abgemahnt und ggf. gekündigt werden. Oft kann er eine Abfindung erzielen.
  • Dem Gemobbten kann der Arbeitgeber in der Regel nicht kündigen.
  • Mobbingopfer können allerdings selbst kündigen.
  1. Wann spricht man vom Mobbing am Arbeitsplatz?
  2. Ist eine Kündigung wegen Mobbing gegenüber dem Täter möglich?
  3. Muss der Arbeitgeber vorher abmahnen?
  4. Ist eine fristlose Kündigung wegen Mobbing zulässig?
  5. Erhält der Gekündigte eine Abfindung?
  6. Erhalte ich nach einer Kündigung wegen Mobbing Arbeitslosengeld?
  7. Was kann man gegen die Kündigung tun?
  8. Darf der Arbeitgeber dem Gemobbten kündigen?
  9. Ist eine Eigenkündigung wegen Mobbing möglich?

 

  1. Wann spricht man vom Mobbing am Arbeitsplatz?

Wer gemobbt wird, wird gehänselt, geärgert, ausgegrenzt oder angefeindet. Das allgemeine Verständnis von Mobbing deckt sich jedoch nicht 1:1 mit dem rechtlichen Verständnis des Begriffs. Mobbing am Arbeitsplatz im rechtlichen Sinne ist

„das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“.

So definierte es das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss aus dem Jahre 1997. Über die Jahre wurde diese eher abstrakte Definition von den Landesarbeitsgerichten greifbarer gemacht.

Demnach ist Mobbing

  • ein feindliches, schikanöses oder diskriminierendes Verhalten,
  • welches zielgerichtet die Ehre, Gesundheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, dabei
  • systematisch in dem Sinne stattfindet, dass es fortwährend, aufeinander aufbauend oder ineinander übergreifend an den Tag gelegt wird und
  • eine übergeordnete Zielsetzung verfolgt, die nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist.

An das Mobbing am Arbeitsplatz im rechtlichen Sinne sind also gewisse Voraussetzungen geknüpft. Nicht jeder verletzende Konflikt am Arbeitsplatz stellt Mobbing dar. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an.

Einmalige Auseinandersetzungen genügen in der Regel nicht. Das Verhalten muss systematisch stattfinden und sich somit über einen längeren Zeitraum strecken.

 

  1. Ist eine Kündigung wegen Mobbing gegenüber dem Täter möglich?

Grundsätzlich ja. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, auf Fehlverhalten ihrer Angestellten mit einer verhaltensbedingten Kündigung zu reagieren. In schweren Fällen ist zudem eine fristlose Kündigung möglich.

Fehlverhalten meint eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Arbeitnehmer haben die Pflicht, den betrieblichen Frieden zu wahren und ihrem Arbeitgeber keinen Schaden zuzufügen. Eben diese Pflichten werden durch Mobbing am Arbeitsplatz verletzt. Das Betriebsklima wird negativ beeinträchtigt, wenn Kollegen ausgegrenzt, angegriffen oder diskriminiert werden.

Der Arbeitgeber kann sogar verpflichtet sein, gegen das Mobbing einzuschreiten. In Extremfällen ist nur noch die Kündigung des Täters ein sinnvolles Mittel. Arbeitgeber haben schließlich eine Fürsorgepflicht für ihre Angestellten.

Hinweis: In der Praxis ist Ihr Arbeitgeber allerdings mit einigen Problemen konfrontiert. Geht das Mobbing etwa von einer Gruppe von Angestellten aus, ist es oft schwer, die mobbenden Arbeitnehmer konkret ausfindig zu machen. Außerdem lässt sich nicht immer sagen, ob bestimmte Verhaltensweisen der rechtlichen Definition von Mobbing entsprechen.

 

  1. Muss der Arbeitgeber vorher abmahnen?

Die Kündigung ist das letzte Mittel Ihres Arbeitgebers, um Mobbing zu unterbinden. Er muss vorher grundsätzlich alle gleich geeigneten milderen Mittel ausschöpfen, die ihm zur Verfügung stehen.

Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist daher regelmäßig zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Erst, wenn der abgemahnte Arbeitnehmer erneut Mobbinghandlungen vornimmt, kommt eine Kündigung in Betracht.

Das gilt jedoch nicht immer. Führt das Mobbing etwa zu schwerwiegenden Ehr- oder Körperverletzungen, darf der Arbeitgeber von einer vorherigen Abmahnung absehen und gleich zur Kündigung greifen. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Als Faustformel gilt: je schwerer das Fehlverhalten, desto eher ist die Abmahnung entbehrlich.

Beispiele, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist:
– A verbreitet in der Belegschaft das Gerücht, sein Arbeitskollege B sei ein verurteilter Vergewaltiger. Dies trifft nicht zu.
– In einer körperlichen Auseinandersetzung auf der Arbeit bricht A seinem Arbeitskollegen B das Schlüsselbein, um ihm eine Lektion zu erteilen.

Zu den milderen Mitteln, die Ihr Arbeitgeber vor der Kündigung ausschöpfen muss, gehört auch die Möglichkeit der Versetzung. Können Betroffener und Täter voneinander getrennt werden, lässt sich das Mobbing so meist unterbinden. Die Versetzung kann dabei sowohl dem Mobber als auch dem Gemobbten angeboten werden.

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  1. Ist eine fristlose Kündigung wegen Mobbing zulässig?

Wie bereits erwähnt, kommt unter Umständen auch eine fristlose Kündigung wegen Mobbings in Betracht.

Die Schwelle liegt allerdings hoch. Das Fehlverhalten muss so schwerwiegend sein, dass Ihrem Arbeitgeber das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist nur bei massiven Mobbinghandlungen der Fall. In aller Regel ist dann auch eine Abmahnung entbehrlich.

Beispiele: Eine fristlose Kündigung wird häufig in Betracht kommen, wenn
– der betroffene Arbeitnehmer Gesundheitsschäden davon trägt,
– es zu tätlichen Übergriffen kam oder
– besonders niederträchtige Handlungen vorgenommen wurden (z.B. schwere rassistische Beleidigungen)

Will der Arbeitgeber wegen des Mobbings fristlos kündigen, muss er zügig handeln. Die fristlose Kündigung ist nur während eines kurzen Zeitraums möglich. Ihr Arbeitgeber hat zwei Wochen Zeit, die Kündigung auszusprechen, nachdem er Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt. Anschließend ist nur noch eine fristgemäße Kündigung denkbar. Da Mobbing ein „Dauertatbestand“ ist, kommt es in diesem Kontext auf das letzte Fehlverhalten an, welches die außerordentliche Kündigung legitimiert. Zu welchem Zeitpunkt das Mobbing die Schwelle zur fristlosen Kündigung überschreitet, ist meistens nicht leicht zu bestimmen. Hier bieten sich Angriffsflächen.

 

  1. Erhält der Gekündigte eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Trotzdem stehen die Chancen oft gut, eine entsprechende Zahlung durchzusetzen. Dafür sind Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber nötig, was etwa außergerichtlich im Rahmen eines Abwicklungsvertrags möglich ist. Eine Einigung kann allerdings auch vor Gericht erzielt werden (gerichtlicher Vergleich).

Die Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung ist hoch, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen. Denn verliert Ihr Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess, muss er Sie weiterbeschäftigen, den Lohn nachzahlen und die Gerichtskosten tragen. Dieses Risiko wollen Arbeitgeber vermeiden.

Eine Kündigung wegen Mobbings bietet, wie bereits geschildert, zahlreiche Angriffsflächen. In vielen Fällen ist Ihr Arbeitgeber daher bereit, eine Abfindung zu zahlen. Im Gegenzug lassen Sie dann Ihre Klage fallen und nehmen so die Kündigung hin.

Die Höhe der Abfindung hängt maßgeblich vom Verhandlungsgeschick des Gekündigten ab. Die Höhe variiert stark. Folgende Formel kann allerdings als erste Orientierung herangezogen werden:
Betriebszugehörigkeit in Jahren x 0,5 Bruttomonatsgehälter

Beträgt das Bruttomonatsgehalt des Gekündigten etwa 5.000 Euro und war dieser 10 Jahre im Betrieb beschäftigt, beläuft sich die Abfindung nach der o.g. Faustformel auf 25.000 Euro. Bei guter Verhandlung kann die Abfindung wesentlich höher ausfallen. Es gibt aber auch Fälle, in denen entlassene Arbeitnehmer sich mit weniger zufriedengeben müssen.

  1. Erhalte ich nach einer Kündigung wegen Mobbing Arbeitslosengeld?

Ihnen steht nach einem Jobverlust Arbeitslosengeld I zu, wenn Sie mindestens 12 der letzten 30 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Die Agentur für Arbeit kann allerdings eine sogenannte Sperrzeit verhängen. Gemeint ist eine Zeitspanne, in denen Sie kein ALG I erhalten. Wurden Sie verhaltensbedingt gekündigt, haben Sie gem. § 159 SGB III durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für Ihre Kündigung gegeben. Damit haben Sie nach Auffassung der Arbeitsagentur Ihre Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig selbst herbeigeführt. In diesen Fällen wird in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt.

Sie sind also erst 12 Wochen nach Ihrem Ausscheiden zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt. Die maximale Bezugsdauer verkürzt sich um diese 12 Wochen.

  1. Was kann man gegen die Kündigung tun?

Gegen eine Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung wird dann von einem Arbeitsgericht überprüft.

Bereits durch die Erhebung der Klage üben Sie Druck auf Ihren Arbeitgeber aus. Denn für ihn besteht nun das Risiko, den Prozess zu verlieren und die Kosten zu tragen. Sie schaffen so einen Anreiz, dass Ihr Arbeitgeber sich mit Ihnen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigt (wenn Sie dies denn wollen). Häufig haben Sie dann eine gute Verhandlungsposition, um eine hohe Abfindung zu erzielen.

Achtung: Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Versäumen Sie die rechtzeitige Erhebung, ist die Kündigung wirksam. Das gilt auch dann, wenn sie sich im Nachhinein als rechtswidrig herausstellen sollte.

 

  1. Darf der Arbeitgeber dem Gemobbten kündigen?

In aller Regel ist das nicht der Fall. Es kommen aber folgende Ausnahmefälle in Betracht:

Wegen Mobbing nicht gearbeitet

Denkbar ist, dass der Gemobbte aufgrund der Situation am Arbeitsplatz nicht mehr zur Arbeit erscheint. Die Arbeitsverweigerung an sich verletzt arbeitsvertragliche Pflichten. Daher kann unter Umständen eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. In Extremfällen kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Allerdings haben Arbeitgeber, wie bereits erwähnt, eine Fürsorgepflicht für ihre Angestellten. Diese umfasst auch die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes, von dem keine physischen oder psychischen Gefahren für die Angestellten ausgeht. Gelingt Ihrem Arbeitgeber dies nicht, dürfen Sie zurecht die Arbeit verweigern. Vorher sollten Sie allerdings Rücksprache mit einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht halten.

Krankschreibung wegen Mobbing

Intensives Mobbing kann zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Betroffenen führen. Eine Erkrankung, die keine Besserung verspricht, berechtigt den Arbeitgeber in gewissen Konstellationen zum Ausspruch einer personenbedingten Kündigung.

Allerdings muss die Kündigung verhältnismäßig sein. Erneut kann hier die Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers angeführt werden. Liegt der Grund für Ihre Erkrankung an dem Zustand des Arbeitsplatzes, so steht Ihr Arbeitgeber zunächst in der Pflicht, diesen Zustand zu beseitigen. Insbesondere beim Mobbing ist ihm das auch regelmäßig möglich, etwa durch eine Versetzung oder eine Kündigung des Mobbers.

Hinweis: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht in Kleinbetrieben und in der Probezeit. Das bedeutet, dass Sie in Betrieben mit 10 oder weniger Angestellten und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießen. Die Kündigung fällt dem Arbeitgeber daher leichter.

 

  1. Ist eine Eigenkündigung wegen Mobbing möglich?

Halten Sie es wegen anhaltenden Mobbings für das Beste, Ihr Arbeitsverhältnis selbst zu beenden, können Sie natürlich selbst kündigen. Sie sind in Ihrem Kündigungsrecht nur beschränkt, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist. Allerdings können Sie Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich  nur ordentlich kündigen. Sie haben also die vorgeschriebene Kündigungsfrist zu beachten. Die Dauer beträgt in der Regel vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats.

Die fristlose Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist nur im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung möglich. Diese steht Ihnen auch offen, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist. Sie müssen hier allerdings einen wichtigen Kündigungsgrund nachweisen können, der das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist für Sie unzumutbar macht. Die Schwelle liegt recht hoch.

Es ist deshalb zu raten, Zeit, Ort und Umfang des Mobbings zu dokumentieren, damit Ihnen ein entsprechender Nachweis gelingt. Auch kann es sinnvoll sein, Ihren Arbeitgeber zu Maßnahmen gegen das Mobbing aufzufordern und ihn ggf. abzumahnen. Idealerweise können Kollegen Ihre Situation am Arbeitsplatz bezeugen.

Hinweis: Wirken Sie aktiv bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit, droht Ihnen die Verhängung der oben geschilderten Sperrzeit für die Auszahlung Ihres ALG I. War eine Weiterbeschäftigung wegen Mobbings für Sie allerdings unzumutbar, entfällt diese Sperrzeit. Sie müssen die Unzumutbarkeit aber auch hier gut darlegen können.

Gut zu wissen: Gemobbte Arbeitnehmer können unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld von Ihrem Arbeitgeber (und vom Täter) verlangen.

Haben Sie Fragen?

Dann gehört Ihr Fall in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Ich unterstütze Sie mit meiner langjährigen Erfahrung. Treten Sie mit mir in Kontakt, um die drängendsten Fragen gleich zu klären.

Natürlich behalten Sie die volle Kontrolle über die Kosten.

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