- Beratung nach einem Verkehrsunfall
- Bußgeldverfahren
- Geblitzt – und jetzt?
- Handy am Steuer
- Alkohol im Verkehr
- Verkehrsstraftaten
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Kraftfahrzeugrennen
- Unfallflucht
- Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung
- Autokauf
- Kosten meiner Beratung als Anwalt für Verkehrsrecht
- Das zeichnet meine Beratung aus
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Beratung nach einem Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall kann zu erheblichen Schäden an Sachen und Menschen führen. Es ist deshalb empfehlenswert, dass Sie sich zeitnah nach einem Unfall bei mir melden. So kann ich Sie fachgerecht beraten, welche Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld Sie haben und welchen Gegenansprüchen vom Unfallgegner Sie ausgesetzt sein könnten. Da einer meiner Schwerpunkte auf dem Verkehrsrecht liegt, kann ich Ihnen in jeder rechtlichen Hinsicht helfen und Ihnen so viele Sorgen abnehmen:
- Korrespondenz mit der Polizei, Ärzten, Haftpflicht-, Kasko- und Rechtsschutzversicherern.
- Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz für Personen-/Sachschäden, Verdienstausfälle und Schmerzensgeld (Verkehrszivilrecht).
- Vorgehen gegen eventuelle Bußgeldbescheide in Verbindung mit dem Unfall (Ordnungswidrigkeitenrecht).
- Vertretung bei Gericht, falls Ihnen im Rahmen des Unfalls Straftaten vorgeworfen werden (Verkehrsstrafrecht).
Besonders kompliziert wird die Angelegenheit, wenn der Sachverhalt einen internationalen Bezug hat, z.B. weil der Unfallgegner ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug fuhr. Hier spielen zusätzlich Fragen des internationalen Privatrechts eine Rolle. Auch auf diesem Feld setze ich gerne meine Erfahrung für Sie ein.
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Bußgeldverfahren
Die Bußgeldvorschriften werden immer strenger. Vor einigen Jahren wurde eine Reform des Punktesystems für Ordnungswidrigkeiten im Verkehr beschlossen. Früher wurde der Führerschein bei 18 Punkten in Flensburg entzogen, heute schon bei acht. Zudem wurden die Bußgelder zum Teil erhöht. Hingegen hat sich die Fehlerquote in Bußgeldverfahren nicht verringert.
Viele Bescheide sind angreifbar. Gute Gründe, um einen Anwalt für Verkehrsrecht den Bußgeldbescheid fachlich prüfen zu lassen.
a. Geblitzt – und jetzt?
Sie können geblitzt werden, wenn Sie zu schnell fahren, den vorgeschriebenen Abstand nicht einhalten oder über Rot fahren. Doch das heißt nicht automatisch, dass Sie auch zahlen oder andere Sanktionen hinnehmen müssen. Bei einer fachkundigen Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht lässt sich schnell herausfinden, ob in Ihrem Fall die Einlegung eines Widerspruchs – etwa wegen formeller Fehler des Bescheids oder Messfehler – sinnvoll ist. Häufiger als gedacht ist dieses Vorgehen erfolgreich. Es lohnt sich mehr denn je: Der neue Bußgeldkatalog sieht vor, dass bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung drei Monate Fahrverbote drohen. Schon ab 21 km/h zu viel ist mit einem Punkt zu rechnen. Zwar sind die neuen Regelungen vorerst wegen eines Formverstoßes ausgesetzt. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sie wieder zur Geltung kommen.
b. Handy am Steuer
Grundsätzlich dürfen Sie das Handy am Steuer nicht benutzen. Es gibt allerdings folgende Ausnahmen:
- Der Motor ist ausgeschaltet (nicht nur Start-Stopp-Automatik).
- Das Handy wird nicht festgehalten und es wird entweder nur die Sprachsteuerung/Vorlesefunktion benutzt oder der Blick wird nur für maximal eine Sekunde von der Fahrbahn gelöst. Es kann also erlaubt sein, mit einem schnellen Tippen einen Anruf entgegenzunehmen, wenn das Handy in der Halterung befestigt ist.
Die Ausnahmeregelungen machen deutlich: Ein Handy am Steuer bedeutet nicht automatisch einen Regelverstoß. In einigen Fällen lässt sich gegen Maßnahmen der Behörde erfolgreich vorgehen.
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Alkohol im Verkehr
Als Fahranfänger müssen Sie das Auto bereits nach dem ersten Schluck stehen lassen. Für alle anderen gilt: Schon ab 0,3 ‰ (Promille) Blutalkoholkonzentration (BAK) können (je nach der individuellen körperlichen Konstitution und Gewöhnung) erste alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie leichte Verminderung der Sehleistung, Nachlassen der Konzentration und Anstieg der Risikobereitschaft eintreten. Wenn Sie in diesem angeheiterten Zustand Ausfallerscheinungen haben, sind Sie relativ fahruntüchtig. Diese Ausfallerscheinungen können z.B. eine auffällige Fahrweise, Fahrfehler, erhöhte Risikobereitschaft oder unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen sein. Wenn Sie relativ fahruntüchtig sind, kann Ihnen allein deshalb eine Straftat vorgeworfen werden (Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Strafgesetzbuch (StGB)). Es muss also nicht erst zu einem Unfall kommen.
Allerdings fällt es den Behörden bei relativer Fahruntüchtigkeit häufig schwer, die Ausfallerscheinungen rechtssicher zu begründen. Hier bestehen daher oft Chancen, die Ermittlungen zur Einstellung zu bringen.
Ab 0,5 ‰ BAK begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und riskieren eine Geldstrafe von bis zu 3.000€ – auch wenn Sie keinerlei Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,1 ‰ BAK gelten Sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs als absolut fahruntüchtig, unabhängig von Ausfallerscheinungen. Auch in diesem Fall sind Sie strafbar nach § 316 StGB. In den Fällen ab 0,5 ‰ BAK bestehen die besten Verteidigungschancen, wenn Sie zunächst keine Angaben zu Ihrem Konsum etc. machen und sich nicht zu einer freiwilligen Blutabnahme o.ä. bereiterklären.
Für den Konsum von anderen berauschenden Mitteln (illegale Drogen sowie Schmerzmittel und Psychopharmaka) gibt es keine festen Grenzwerte wie beim Alkohol. Man stützt sich auf Geringfügigkeitsgrenzen. Sind diese überschritten, ist eine relative Fahruntüchtigkeit (Einnahme des Mittels plus Eintreten von Ausnahmeerscheinungen) möglich. Entsprechende Chancen bestehen bei der Verteidigung. Diese lohnt sich in vielen Fällen auch – denn es steht viel auf dem Spiel. Wer erstmalig mit Drogen am Steuer erwischt wird, muss bereits mit zwei Punkten, einmonatigem Fahrverbot und 500 Euro Bußgeld rechnen.
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Verkehrsstraftaten
Bei schweren Verstößen gegen die Verkehrsregeln kann nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern sogar eine Straftat vorliegen. Achtung: Neben einem Strafverfahren riskieren Sie für die Begehung einer Verkehrsstraftat drei Punkte in Flensburg! Neben § 316 StGB (siehe oben unter 3.) sind vor allem folgende Tatbestände relevant:
a. Gefährdung des Straßenverkehrs
Bei § 315c StGB ist für die Gefährdung des Straßenverkehrs zunächst eine Fahruntüchtigkeit wegen Alkohols (siehe oben unter 3.) oder aus sonstigen Gründen (z.B. starke Übermüdung, Sehschwäche oder Medikamenteneinfluss) erforderlich. Zudem muss noch eine der „Sieben Todsünden“ begangen worden sein. Diese sind unter § 315c I Nr. 2 StGB aufgelistet, z.B. Vorfahrt missachten. Durch dieses Verhalten müssen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen konkret gefährdet werden. Zum Schluss muss die „Todsünde“ noch in einer „grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen“ Weise begangen werden. Insbesondere dieses subjektive Merkmal ist schwer nachzuweisen und kann einen guten Ansatz für eine Verteidigungsstrategie bieten.
b. Kraftfahrzeugrennen
Nach dem berühmtberüchtigten Berliner Raser-Fall wurde der Straftatbestand des § 315d StGB geschaffen, der Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr unter Strafe stellt.
c. Unfallflucht
Bezüglich der Unfallflucht, genauer gesagt des „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ gemäß § 142 StGB sind einige falsche Vorstellungen verbreitet: So muss etwa kein Auto in den Unfall verwickelt sein; auch z.B. ein Fahrradunfall kann ein Verkehrsunfall sein. Zudem müssen Sie auch dann am Unfallort warten, wenn Sie nur möglicherweise Schuld am Unfall hatten. Sie merken bereits: Der Tatbestand der Unfallflucht ist komplizierter, als man häufig meint. Die gute Seite dessen ist, dass auch die Behörde oft Fehler im Umgang damit macht. Dann bestehen gute Verteidigungschancen.
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Autokauf
Nicht erst seit dem Dieselskandal ist bekannt, dass ein Autokauf durchaus Tücken bergen kann. Ich kann Sie kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bei Mängeln des Fahrzeugs unterstützen. Dafür sind neben rechtlicher Expertise technische Kenntnisse notwendig. Beides bringe ich mit.
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Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung
Die meisten meiner Mandanten sind auf ihre Mobilität angewiesen. Dementsprechend sorgen sie sich in erster Linie nicht um Geldstrafen o.ä., sondern um den Entzug ihres Führerscheins. Seit vielen Jahren ist Schwerpunkt meiner Tätigkeit, ihnen diese Sorge zu nehmen.
Zu unterscheiden sind das Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis:
- Wird ein Fahrverbot verhängt, erhalten Sie den Führerschein nach Ablauf von maximal drei Monaten automatisch zurück. Übrigens dürfen Richter seit Kurzem Fahrverbote auch dann aussprechen, wenn Sie eine Straftat begangen haben, die mit dem Straßenverkehr gar nicht in Verbindung stand.
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist noch unangenehmer. Sie wird mindestens für eine Dauer von fünf Monaten angeordnet. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen Sie den Führerschein neu beantragen. In vielen Fällen verlangt die Behörde in diesem Zusammenhang eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) oder einen Abstinenznachweis.
Meine Aufgabe als Anwalt für Verkehrsrecht ist es, die Behörde oder das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angezeigt ist. Lassen sich die Maßnahmen nicht vermeiden, wirke ich auf eine möglichst kurze Einschränkung Ihrer Mobilität hin.
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Kosten meiner Beratung als Anwalt für Verkehrsrecht
Welche Kosten für die Beratung anfallen, hängt stark vom Einzelfall ab.
Natürlich ist der Erstkontakt immer kostenlos.
Bereits im Rahmen der Erstberatung unterstütze ich Sie ausführlich in Ihrem verkehrsrechtlichen Anliegen. Dafür werden lediglich 30 € bis maximal 190 € zuzüglich MwSt berechnet. Im Übrigen richtet sich der Aufwand nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Bei finanziellen Engpässen können Sie einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Dann fallen lediglich 15 € Eigenbeteiligung an. Kommt es zum Prozess, können Sie bei guten Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe verlangen. Für die Anwalts- und Gerichtskosten kommt dann der Staat auf.
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Das zeichnet meine Beratung aus
Für die meisten ist es eine ungewohnte Situation, mit einem Bußgeld- oder Gerichtsverfahren konfrontiert zu sein. Es geht im Verkehrsrecht mitunter um viel Geld und die Gefahr, den Führerschein entzogen zu bekommen.
Aus diesen Gründen können Sie sich auf meine Beratung verlassen:
- Ich berate seit mehr als 30 Jahren im Verkehrsrecht. Es gibt kaum Konflikte um Führschein, Bußgeld und Schadensersatz, den ich so oder ähnlich noch nicht erlebt hätte. Diese Erfahrung verschafft Ihnen einen großen Vorteil gerade im Umgang mit Behörden und Versicherungen.
- Anonyme Beziehungen zwischen Mandant und Kanzlei sind mir fremd. Ich bin Ihr persönlicher Ansprechpartner und Berater. Ihr Anliegen wird nicht „weitergereicht“.
- Ich berate Sie kostengünstig und transparent. Wir besprechen die voraussichtlichen Kosten im Vorhinein. Anschließend halte ich Sie auf dem aktuellen Stand der Kosten.
- Sie finden meine Kanzlei im Herzen Augsburgs. Dort bin ich für meine Mandanten persönlich erreichbar.