So erhalten Sie Arbeitslosengeld nach betriebsbedingter Kündigung

Wer eine Kündigung erhält, muss oft einen finanziellen Engpass bis zum nächsten Job überbrücken. Dabei hilft Arbeitslosengeld I. Was Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Arbeitslosengeld bekommt, wer in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang beschäftigt war.
  • Spätestens 3 Tage nach Kenntnis von der Kündigung müssen Betroffene sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend und am ersten Tag nach Vertragsende als arbeitslos melden.
  • Bei der betriebsbedingten Kündigung drohen grundsätzlich keine Sperrzeiten.
  • Die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung wird meist nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
  • Es ist riskant, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um die betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
  1. Was ist Arbeitslosengeld I?
  2. Nach betriebsbedingter Kündigung beim Arbeitsamt melden!
  3. Keine Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach betriebsbedingter Kündigung
  4. Wird eine Abfindung auf Arbeitslosengeld angerechnet?
  5. Aufhebungsvertrag schließen, um betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden?

1. Was ist Arbeitslosengeld I?

Arbeitslosengeld I soll nach einem Jobverlust einen Teil des Einkommensverlusts ausgleichen. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung aus den Sozialbeiträgen. Deshalb wird es nur gezahlt, wenn der Betroffene in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war. In aller Regel heißt das, dass er in der Zeit als Arbeitnehmer angestellt gewesen sein muss. Wer diese Dauer wegen der Erziehung seines Kindes in den ersten drei Lebensjahren nicht erreicht, erhält unter Umständen trotzdem Arbeitslosengeld I.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt grundsätzlich 60 % des durchschnittlichen Nettogehalts im letzten Beschäftigungsjahr. Wenn der Arbeitnehmer Kinder hat, stehen ihm 67 % zu.

Je länger der Arbeitnehmer vorher beschäftigt war, desto länger erhält er auch Arbeitslosengeld.

  • Wer jünger als 50 Jahre ist, erhält höchstens 12 Monate lang Arbeitslosengeld.
  • Für ältere Personen liegt das Limit bei 24 Monaten.

Hierzu folgende Beispiele:

Arbeitnehmer A ist zum Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit 35 Jahre alt und hat vorher 20 Monate versicherungspflichtig gearbeitet. Seine Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld I beträgt 10 Monate.

Arbeitnehmer B ist bei seiner Kündigung 54 Jahre alt und war vorher 30 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhält 15 Monate lang Arbeitslosengeld I.

Die genaue Dauer lässt sich auch der Tabelle in § 147 SGB III entnehmen.

2. Nach betriebsbedingter Kündigung beim Arbeitsamt melden!

Drei Schritte sind notwendig, um Arbeitslosengeld zu erhalten:

1. Eigentlich muss sich der Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsvertrags arbeitssuchend melden. Von einer betriebsbedingten Kündigung erfährt der Arbeitnehmer jedoch oft erst später.Sobald der Arbeitnehmer in diesem Fall Bescheid weiß, muss er sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden. Es gilt eine Frist von drei Tagen.Diese Meldung kann telefonisch, online oder vor Ort bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Wer sich nicht oder zu spät als arbeitssuchend meldet, riskiert im schlimmsten Fall eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (s.u.).

Hierzu ein Beispiel: Arbeitnehmer A erhält überraschend eine betriebsbedingte Kündigung. Die Kündigung wird nach der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten wirksam. Er muss sich nun innerhalb der nächsten 3 Tage beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden (und nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist!).

2. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (also nach Ablauf der Kündigungsfrist) muss sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitslos melden.

3. Erst dann kann der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden. Auch dieser Antrag ist online möglich. Alternativ gibt die Agentur für Arbeit Formulare zum Ausfüllen aus. In der Regel wird der Antrag innerhalb von zwei bis drei Wochen bearbeitet.

Vor alledem sollten Arbeitnehmer sich fragen: Ist die betriebsbedingte Kündigung überhaupt wirksam? Nicht selten lässt sich die Arbeitslosigkeit wegen Fehler der Entlassung vermeiden. Dafür ist ab der Kündigung allerdings nur drei Wochen Zeit. Informationen speziell zur Kündigung wegen Outsourcing sind hier zu finden.

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3. Keine Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach betriebsbedingter Kündigung

Auch wenn das Arbeitslosengeld genehmigt wird, spricht die Agentur für Arbeit in manchen Fällen eine sogenannte Sperrzeit aus.

Das bedeutet, dass das Amt für bis zu 12 Wochen kein Geld zahlt. Sperrzeiten werden verhängt, wenn der Arbeitnehmer sich „versicherungswidrig“ verhält, also gegen Regeln im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld verstößt.

Beispiele für „versicherungswidriges“ Verhalten sind
– die verspätete Meldung als arbeitssuchend (bis zu einer Woche Sperrzeit),
– unzureichende Eigenbemühungen (z.B. Alle Bewerbungsangebote der Arbeitsagentur abgelehnt; bis zu zwei Wochen Sperrzeit)

Weitere wichtige Beispiele sind Eigenkündigungen des Arbeitnehmers oder verhaltensbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber. Sie führen in der Regel zu einer Sperrzeit von 12 Wochen. Damit ist nach einer betriebsbedingten Kündigung aber nicht zu rechnen! Hier kündigt der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. weil in seinem Unternehmen Arbeitsplätze wegfallen (etwa wegen schlechter Auftragslage). Bei dieser Art der Kündigung hat der Arbeitnehmer nichts zum Verlust seines Arbeitsplatzes beigetragen und hat sich deshalb auch nicht „versicherungswidrig“ verhalten. Die Agentur für Arbeit verhängt hier also keine Sperrzeit.

Der Arbeitnehmer ist daher in aller Regel gleich nach seiner betriebsbedingten Kündigung ungekürzt zu Arbeitslosengeld I berechtigt.

Übrigens ist der Arbeitnehmer auch nicht dazu verpflichtet, gegen die Kündigung zu klagen.

Beispiel: Arbeitnehmer A erhält eine offensichtlich rechtswidrige betriebsbedingte Kündigung. Er nimmt den Verlust seines Arbeitsplatzes dennoch hin und erhebt keine Klage. Nach drei Wochen wird die Kündigung daher automatisch wirksam. Obwohl A seinen Arbeitsplatz vor Gericht ohne Weiteres hätte retten können, wird keine Sperrzeit verhängt.

4. Wird eine Abfindung auf Arbeitslosengeld angerechnet?

Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt es oft vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet. So will er eine Kündigungsschutzklage verhindern oder einen bereits entstandenen Prozess beenden. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer sogar einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung (vgl. § 1a Kündigungsschutzgesetz).

Nicht selten folgt die Abfindung auch aus einem Sozialplan. Hier erfahren Sie, ob Sie die Sozialplanabfindung annehmen oder einen höheren Betrag verlangen sollten.
Der Arbeitnehmer muss meist nicht befürchten, dass diese Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Eine Anrechnung kommt nämlich nur in Frage, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen beendet wird. Eine solche Umgehung der Kündigungsfristen ist aber bei einer betriebsbedingten Kündigung kaum möglich.
Zwei Ausnahmen sind zu beachten. Die Anrechnung ist möglich, wenn es noch während der Kündigungsfrist zum Gerichtstermin kommt. Im Prozess einigt man sich häufig, dass der Arbeitnehmer die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung hinnimmt. Dabei handelt es sich um einen sog. Vergleich. Endet das Arbeitsverhältnis laut der Einigung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dasselbe gilt für den Fall, dass außergerichtlich ein sog. Abwicklungsvertrag abgeschlossen wird, indem man sich auf eine kürzere Kündigungsfrist einigt.

5. Aufhebungsvertrag schließen, um betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden?

Nicht selten bieten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an und drohen mit einer betriebsbedingten Kündigung, wenn der Arbeitnehmer nicht unterschreibt.

Arbeitnehmer sollten dann vorsichtig sein. Für sie entstehen durch den Aufhebungsvertrag einige Risiken im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld. Sie lassen sich meist nur nach Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beherrschen.

Zum einen droht eine Sperrzeit von 12 Wochen. Schließlich gibt der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag freiwillig seinen Arbeitsplatz auf.

Mit einer Sperrzeit ist aber nicht zwingend zu rechnen: Wenn der Arbeitgeber mit einer rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung droht, muss der Arbeitnehmer diese nicht abwarten. Er kann vorher einen Aufhebungsvertrag abschließen, auch ohne eine Sperrzeit zu riskieren. Dafür müssen laut Bundesagentur für Arbeit allerdings die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Arbeitgeber stellt die Kündigung ganz konkret in Aussicht.
  • Der Arbeitnehmer ist nicht ordentlich unkündbar (z.B. aus Tarifvertrag).
  • Der Aufhebungsvertrag beendet den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfristen.
  • Es wird eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart, ODER
  • der Arbeitnehmer vermeidet durch den Aufhebungsvertrag objektive Nachteile (insbes. den Verlust einer Abfindung von über 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr).

Wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung unter 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhält, ist die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung nicht entscheidend. In der zweiten Alternative (Arbeitnehmer will durch den Aufhebungsvertrag Nachteile vermeiden) prüft sie hingegen aufwändig, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. In diesem Fall ist der Aufhebungsvertrag risikoreich, denn oftmals ist es schwer zu beurteilen, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Zum anderen kann die Abfindung im Falle eines Aufhebungsvertrages auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Denn anders als bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung können die Parteien beim Aufhebungsvertrag vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis vor der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird.

Daneben sollten Arbeitnehmer einige weitere Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags aus betrieblichen Gründen beachten.

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