Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgreich abwehren

Gerät Ihr Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird er Ihnen eventuell kündigen. Juristen sprechen von einer betriebsbedingten Kündigung. Hier erfahren Sie, warum Sie sich gegen diese Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen wehren sollten. Außerdem finden Sie in diesem Beitrag zahlreiche Tipps, die wichtig für Sie sind.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist häufig angreifbar. Es lohnt sich, gegen die Entlassung vorzugehen. Das gilt auch in der Coronakrise.
  • Sie sollten gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen klagen. Sonst ist Ihr Arbeitsplatz verloren.
  • Wenn Sie nicht in den Betrieb zurück möchten, lässt sich vor Gericht meist eine Abfindung aushandeln.
  • Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend und später arbeitslos melden.
  • Für einige Personengruppen sieht das Gesetz einen noch stärkeren Kündigungsschutz vor.
  1. Wann eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen unwirksam ist
    1. Kein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes
    2. Arbeitgeber kann Sie auf einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigen
    3. Es gibt mildere Mittel als die Kündigung
    4. Alter, Unterhaltspflicht oder Schwerbehinderung nicht berücksichtigt
    5. Der Arbeitgeber hat formale Kriterien nicht erfüllt
  2. Diese Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber einhalten
  3. Wann Sie eine Abfindung nach Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erhalten
  4. Das gilt beim Arbeitslosengeld I nach Kündigung wegen wirtschaftlicher Lage
  5. Wichtiges für Ihr Arbeitszeugnis
  6. Diese Arbeitnehmer sind besonders geschützt vor Kündigung wegen wirtschaftlicher Lage 
  7. So gehen Sie gegen eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen vor
  1. Wann eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen unwirksam ist

Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist für den Arbeitgeber alles andere als leicht. Er hat einige Stolperfallen zu beachten, die die Entlassung häufig angreifbar machen.

Wann ein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen kündigen kann, ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Dieses gilt jedoch nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern und nicht während der Probezeit. Der Beitrag unterstellt, dass das KSchG anwendbar ist.

Die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist häufig wegen folgender Fehler angreifbar:

     a.  Kein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes

Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung Ihr Arbeitsplatz wegfällt. Es genügt also nicht, dass der Arbeitgeber in eine schlechte wirtschaftliche Lage geraten ist. Er muss sich aktiv dafür entscheiden, bestimmte Arbeitsplätze abzubauen.

Ein Wegfall des Arbeitsplatzes liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

  • Der Arbeitgeber lagert bestimmte Arbeiten aus, lässt sie also von einem anderen Unternehmen durchführen – etwa die Schließung des bisher eigenen Hausmeisterdienstes und Beauftragung eines Drittunternehmens mit den Hausmeisterarbeiten (mehr Informationen zur Kündigung wegen Outsourcing).
  • Verringerung der Produktion wegen schlechter Auftragslage.
  • Der Arbeitgeber schließt eine von mehreren Filialen.

Der Arbeitsplatz entfällt hingegen nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung pauschal damit begründet, er müsse „Geld sparen“ oder sei in einer „wirtschaftlichen Notlage“.

Die unternehmerische Entscheidung muss außerdem dauerhaft zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber bloß zur Überbrückung kurzfristiger Engpässe die Produktion verringert, nur um sie wenige Wochen später wieder hochzufahren. In solchen Fällen kann es sein, dass die wirtschaftlichen Gründe nur vorgetäuscht sind. Dann sollten Sie als Arbeitnehmer auf Folgendes achten:

  • Schreibt der Arbeitgeber die angeblich weggefallene Stelle bereits neu aus? Dann wird sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht weggefallen sein.
  • Hat der Arbeitgeber bloß ein neues „Organisationskonzept“ vorgelegt, das aber keine echten organisatorischen Änderungen enthält? Dann liegt es nahe, dass die wirtschaftlichen Gründe nur vorgeschoben sind.
Übrigens: Eine Kündigung wegen der wirtschaftlichen Lage aufgrund von Corona und den Folgen der Pandemie ist so nicht durchsetzbar. Es kommt darauf an, ob die Arbeitsplätze im Betrieb auf Dauer entfallen. In vielen Branchen ist das zweifelhaft.

b.  Arbeitgeber kann Sie auf einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigen

Die Kündigung ist außerdem unwirksam, wenn der Arbeitgeber Sie auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt andere freie Arbeitsplätze zur Verfügung hat. Nur bei einer dauerhaften Verringerung der Produktion ist das unwahrscheinlich. In anderen Fällen bestehen für Sie gute Chancen.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

A arbeitet als Verkäufer in einem Einzelhandelsbetrieb mit zwei Filialen, in denen jeweils drei Verkäufer beschäftigt werden. Sein Arbeitgeber schließt seine Filiale. In der anderen Filiale geht jedoch einer der Verkäufer gleichzeitig in Rente. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich einen der drei von der Schließung betroffenen Arbeitnehmer in der anderen Filiale weiterbeschäftigen. Welcher das ist, ist eine Frage der Sozialauswahl (s.u.).

Der andere Arbeitsplatz muss vergleichbar sein. Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn Sie vor dem Wechsel fortgebildet oder umgeschult werden müssen. Ist die Umschulung bzw. Fortbildung zumutbar und sind Sie mit ihr einverstanden, ist Ihre betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen. Ist Ihnen also bekannt, dass freie Arbeitsplätze existieren, für die Sie nach einer Umschulung oder Fortbildung qualifiziert wären, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber erklären, dass Sie zu solchen Maßnahmen bereit sind.

Entfällt in Wahrheit nicht einmal Ihre Stelle und tauscht der Arbeitgeber sie bloß aus, spricht man von einer Austauschkündigung.

c.  Es gibt mildere Mittel als die Kündigung

Die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist auch unwirksam, wenn der Arbeitgeber andere mildere Mittel als die Kündigung zur Verfügung hat. Das können zum Beispiel sein:

  • Überstundenabbau: Viele Arbeitnehmer häufen über lange Zeit Überstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto an. Die meisten Arbeits- oder Tarifverträge sehen vor, dass diese in Freizeit ausgeglichen werden können. Diesen Freizeitausgleich sollte der Arbeitgeber auch anordnen, bevor er aus wirtschaftlichen Gründen kündigt. Gleichen Sie Ihre Überstunden schließlich durch Freizeit aus, kosten Sie den Arbeitgeber in dieser Zeit nichts. Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen trotz gut gefülltem Arbeitszeitkonto ist meist nur schwer durchsetzbar.
  • Änderungskündigung: Steht nur ein geringwertigerer Arbeitsplatz (schlechtere Arbeitsbedingungen, insbesondere Bezahlung) zur Verfügung, muss der Arbeitgeber Ihnen regelmäßig anbieten, Sie auf diesem Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Dies geschieht meist im Wege einer sog. Änderungskündigung.

d.  Alter, Unterhaltspflicht oder Schwerbehinderung nicht berücksichtigt

Der Arbeitgeber darf nicht frei bestimmen, wen er wegen wirtschaftlicher Gründe entlässt. Er muss eine Sozialauswahl vornehmen. Dabei ist entscheidend, welcher Arbeitnehmer schutzbedürftig erscheint. Zu berücksichtigen sind die folgenden Merkmale:

  • Betriebszugehörigkeit: Wer seit dreißig Jahren im gleichen Betrieb arbeitet, ist schwerer zu kündigen als sein Kollege, der erst seit wenigen Jahren dort beschäftigt ist.
  • Lebensalter: Die betriebsbedingte Kündigung älterer Arbeitnehmer ist besonders schwer. Sie sind schutzbedürftiger als andere Mitarbeiter, weil es für sie oft nicht leicht ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
  • Unterhaltspflichten: Wer für eine Familie sorgen muss, ist besonders schutzwürdig.
  • Schwerbehinderung: Das gilt auch für Personen mit einer Schwerbehinderung. Eine neue Arbeitsstelle zu finden, gestaltet sich auch für sie oft schwierig.

e.  Der Arbeitgeber hat formale Kriterien nicht erfüllt

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist auch dann unwirksam, wenn er bestimmte formale Kriterien nicht erfüllt. Dazu gehören z. B.:

  • Gibt es einen Betriebsrat, hat der Arbeitgeber diesen vor der Kündigung anzuhören.
  • Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und unterzeichnet sein.
  1. Diese Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber einhalten

Das Arbeitsverhältnis endet nicht von einem Tag auf den anderen. Nach Ausspruch der Kündigung wegen schlechter wirtschaftlicher Lage läuft erst noch die Frist ab. Je länger Sie bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren, desto länger ist Ihre Kündigungsfrist. Hierzu einige Beispiele:

  • Arbeitsverhältnis unter zwei Jahren: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
  • Arbeitsverhältnis ab zwei Jahren: ein Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • Arbeitsverhältnis ab fünf Jahren: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Wenn Sie mindestens zwanzig Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren, gilt sogar eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

Haben Sie Fragen?

Dann gehört Ihr Fall in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Ich unterstütze Sie mit meiner langjährigen Erfahrung. Treten Sie mit mir in Kontakt, um die drängendsten Fragen gleich zu klären.

Natürlich behalten Sie die volle Kontrolle über die Kosten.

Kontakt aufnehmen
  1. Wann Sie eine Abfindung nach Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erhalten

Anders als häufig angenommen, haben Sie meist keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.

Dennoch bietet der Arbeitgeber sie nach einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in aller Regel an.

Dazu kommt es insbesondere in diesen Fällen:

  • Der Arbeitgeber kann Ihnen in der Kündigung anbieten, eine Abfindung nach § 1a KSchG für den Fall zu zahlen, dass Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Wenn Sie dann nicht klagen, muss der Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit: pro Beschäftigungsjahr können Sie einen halben Bruttomonatsverdienst als Abfindung verlangen.
  • Wenn Sie Klage erheben, können Sie vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen. Darin einigen Sie sich mit dem Arbeitgeber darauf, dass Sie Ihre Entlassung akzeptieren. Im Gegenzug erhalten Sie die Abfindung. Ihre Höhe ist gesetzlich nicht vorgegeben, orientiert sich aber in der Praxis ebenfalls an der Beschäftigungsdauer.
  • Werden in Ihrem Betrieb mehrere Mitarbeiter auf einmal entlassen, muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen gemeinsam mit dem Betriebsrat einen Sozialplan beschließen. Darin können ebenfalls Abfindungen vereinbart werden, um die sozialen Folgen der Kündigung abzumildern. Das betrifft Betriebe, in denen mehr als zwanzig Arbeitnehmer tätig sind und ein Betriebsrat besteht.
Sollten Arbeitnehmer eine Abfindung aus dem Sozialplan annehmen? Diese Frage beantworten wir im verlinkten Artikel.
  1. Was Sie beim Arbeitslosengeld I nach Kündigung wegen wirtschaftlicher Lage beachten müssen

Als Arbeitnehmer zahlen Sie jeden Monat einen Teil Ihres Lohns in die Arbeitslosenversicherung ein. Deshalb steht Ihnen Arbeitslosengeld I zu, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz und damit Ihr Einkommen verlieren. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach Ihrem bisherigen Einkommen.

Arbeitslosengeld bekommen Sie, wenn

  • Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate beschäftigt waren,
  • sich nach Erhalt der Kündigung innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet haben und
  • sich am ersten Tag nach Vertragsende als arbeitslos gemeldet haben.

Beachten Sie bitte, dass ein Aufhebungsvertrag oder eine individuell mit dem Arbeitgeber vereinbarte Abfindung zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld führen kann. Die Abfindung nach § 1a KSchG hat dagegen grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Arbeitslosengeld nach einer betriebsbedingten Kündigung.
  1. Wichtiges für Ihr Arbeitszeugnis

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach der Kündigung ein Arbeitszeugnis ausstellen. Bei der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen hat er darin anzugeben, dass die Entlassung betriebsbedingt ist. Das ist für Sie deshalb wichtig, weil bei Bewerbungen so klar wird, dass Sie an der Kündigung kein Verschulden trifft und diese nichts über Ihre Qualifikation und Ihre Arbeitsleistung aussagt.

  1. Diese Arbeitnehmer sind besonders geschützt vor Kündigung wegen wirtschaftlicher Lage

Das Gesetz sieht für bestimmte Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz vor. Das sind insbesondere:

  • Schwerbehinderte
  • Schwangere
  • Mütter oder Väter in Elternzeit
  • Betriebsratsmitglieder
  • Auszubildende

Bei Schwerbehinderten ist für die Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Schwangere genießen bis vier Monate nach der Entbindung besonderen Schutz und können nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. Ähnliches gilt für Mütter und Väter in Elternzeit. Betriebsratsmitgliedern kann grundsätzlich nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn etwa der ganze Betrieb geschlossen wird. Das Gleiche gilt für Auszubildende.

Sollten Sie zu diesen Gruppen gehören, lässt sich Ihr Arbeitsplatz in sehr vielen Fällen retten.
Allein ein höheres Alter gibt Ihnen zwar noch keinen besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem ist die betriebsbedingte Kündigung älterer Arbeitnehmer oft schwer durchzusetzen.
  1. So gehen Sie gegen eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen vor

Gegen eine Kündigung müssen Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren.

Das Wichtigste dabei ist, dass Sie die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beachten.

Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung wirksam – selbst, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach Ablauf der drei Wochen können Sie also nichts mehr gegen Ihre Entlassung unternehmen. Auch eine Abfindung werden Sie dann nicht mehr aushandeln können.

Daher ist es wichtig, dass Sie sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Seit mehr als 30 Jahren vertrete ich Arbeitnehmer, die aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurden. Ob Erhalt des Arbeitsplatzes oder Erzielen einer hohen Abfindung: Beide Anliegen habe ich unzählige Male für meine Mandanten durchgesetzt. Ich bin seit vielen Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg und damit ausgewiesener Experte auf diesem Gebiet.

Haben Sie Fragen?

Dann gehört Ihr Fall in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Ich unterstütze Sie mit meiner langjährigen Erfahrung. Treten Sie mit mir in Kontakt, um die drängendsten Fragen gleich zu klären.

Natürlich behalten Sie die volle Kontrolle über die Kosten.

Kontakt aufnehmen
Inhalte sicher in Ihrem Netzwerk teilen