Arbeitgeber verweigert Urlaub nach Kündigung – was tun?
Nach einer Kündigung ist das Verhältnis zum Arbeitgeber oft angespannt. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitgeber nach einer Kündigung den Urlaub verweigert. Wir erklären, ob er dazu berechtigt ist.
Das Wichtigste zusammengefasst
- Der Arbeitgeber darf Urlaub während der Kündigungsfrist nur verweigern, wenn Ihrem Urlaubswunsch dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
- Umgekehrt darf der Arbeitgeber oft einseitig vorschreiben, ob Sie während der Kündigungsfrist Urlaub zu nehmen haben. Bei der zeitlichen Lage sind Ihre Wünsche zu berücksichtigen.
- Nehmen Sie sich einfach selbst frei, droht die fristlose Kündigung.
- Sind nach Ablauf der Kündigungsfrist noch Urlaubstage offen, sind Ihnen diese in Geld auszuzahlen.
- Beim freiwillig gewährten Mehrurlaub gelten zu Ihrem Nachteil oft abweichende Regelungen.
- Arbeitgeber verweigert Urlaub während der Kündigungsfrist
- Darf der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist Urlaub einseitig vorschreiben?
- Sollte ich nach einer Kündigung einfach selbst Urlaub nehmen?
- „Urlaub“ um jeden Preis – ist der Abwicklungsvertrag eine Lösung?
- Was, wenn nach der Kündigungsfrist noch Resturlaub offen ist?
- Arbeitgeber verweigert Auszahlung des Resturlaubs
1. Arbeitgeber verweigert Urlaub während der Kündigungsfrist – darf er das?
Haben Sie oder der Arbeitgeber gekündigt, arbeiten Sie meist noch einige Monate weiter in dem Betrieb. Für den Urlaub in dieser Zeit gilt zunächst einmal nichts Besonderes. Wurde Ihnen bereits Urlaub genehmigt, ändert sich daran nichts. Nur in dringenden Notfällen darf Ihr Urlaub wieder gestrichen werden.
Für bisher nicht genehmigten Urlaub gilt Folgendes: Wie auch sonst muss der Arbeitgeber Ihre Wünsche berücksichtigen, wenn er die Lage Ihres Urlaubs bestimmt. Haben Sie z.B. den Wunsch geäußert, während der Kündigungsfrist Urlaub zu nehmen, muss der Arbeitgeber dem grundsätzlich nachkommen. Verweigert er die Urlaubsgewährung, muss er dafür gute Gründe haben: In Betracht kommen dringende betriebliche Erfordernisse oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer.
Dringende betriebliche Erfordernisse können etwa sein:
- Schlussverkauf im Einzelhandel
- Personalengpässe aufgrund von Krankheit oder Kündigungen
- Finale Arbeiten für den Jahresabschluss oder die Inventur
- Fristgebundene Projektarbeiten
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können vorrangig sein, wenn z.B. der Ehepartner bereits Urlaub erhalten hat oder die Kinder an die Schulferien gebunden sind.
Liegt kein solcher Grund vor, haben Sie Anspruch auf Urlaub entsprechend Ihrem Wunsch. Um diesen durchzusetzen, wenden Sie sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. In Unternehmen mit Betriebsrat ist die Hinzuziehung dieses Gremiums möglich. Das effektivste Mittel ist aber die direkte Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber und ggf. ein (zügiges) Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Ausnahme: Die o.g. Regeln gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Gewährt Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag Ihnen weitere Urlaubstage, können abweichende Grundsätze für die zeitliche Lage dieser Urlaubstage vereinbart werden. Dies kann unter Umständen so weit reichen, dass Ihr vertraglicher Mehrurlaub mit der Kündigung entfällt. Schauen Sie dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag nach.
2. Darf der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist Urlaub einseitig vorschreiben?
In vielen Fällen ist die Interessenlage auch umgekehrt: Der Arbeitgeber ordnet Urlaub während der Kündigungsfrist an, der Arbeitnehmer hingegen möchte Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nehmen oder weiter zur Arbeit gehen. Letzteres hätte den Vorteil, dass der offene Resturlaub anschließend auszuzahlen wäre.
Der Arbeitgeber ist hier allerdings häufig in der stärkeren Position. Möchte er den Urlaub noch vor Ablauf der Kündigungsfrist anordnen und somit „verbrauchen“, können Sie ihn daran nicht hindern.
Sonst hätten Sie faktisch ein Wahlrecht, ob Sie offenen Resturlaub in natura nehmen oder sich in Geld am Ende des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen. Die finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen sieht das Gesetz aber nur als letzte Option vor. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Haben Sie vor Erhalt der Kündigung bereits Ausgaben für eine Reise o.ä. getätigt, die in die Zeit nach der Kündigungsfrist fällt, dürfen Sie den Urlaub während der Kündigungsfrist unter Umständen ablehnen. Sie erhalten dann am Ende des Arbeitsverhältnisses Geld für die noch offenen Urlaubstage.
Geht es bloß um die zeitliche Lage des Urlaubs, gilt das oben Gesagte. Ihr Arbeitgeber muss also Ihre Wünsche berücksichtigen, wann genau Ihnen der Urlaub während der Kündigungsfrist passt. Gibt es hingegen mehr offene Urlaubstage als übrige Arbeitstage, müssen Sie den Urlaub während der Kündigungsfrist in aller Regel hinnehmen.
3. Sollte ich nach einer Kündigung einfach selbst Urlaub nehmen?
Nein, vom eigenmächtigen Urlaubsantritt kann nur abgeraten werden.
Auch nach einer Kündigung muss die Verwertung des Resturlaubs erst genehmigt werden. Wann genau Arbeitnehmer in Urlaub gehen, bestimmt also nach wie vor der Arbeitgeber.
Selbst kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses kann es Ihnen noch erheblich schaden, wenn Sie der Arbeit einfach fernbleiben. Insbesondere berechtigen Sie den Arbeitgeber mit Ihrer eigenmächtigen Beurlaubung oft zur fristlosen Kündigung. Sie verlieren dann von einem Tag auf den anderen Ihre Arbeit – inklusive der Entlohnung. Außerdem müssen Sie mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Da Sie nämlich durch Ihre Pflichtverletzung an der Entlassung mitgewirkt haben, zahlt die Arbeitsagentur erst später (grds. 12 Wochen) und insgesamt weniger Arbeitslosengeld I an Sie aus.
4. „Urlaub“ um jeden Preis – ist der Abwicklungsvertrag eine Lösung?
Manch ein Arbeitnehmer will oder muss um jeden Preis während der Kündigungsfrist freinehmen.
Wie gezeigt, darf der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist aber je nach Fall durchaus den Urlaub verweigern. Auch ist möglich, dass der offene Resturlaub für die anvisierte Zeit nicht ausreicht. Kommt auch kein Sonderurlaub in Betracht (etwa für Hochzeit, Tod eines Angehörigen,…), bleibt noch die Option, früher als geplant aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.
Dies lässt sich mit einem Abwicklungsvertrag erreichen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber dem früheren Ausstiegsdatum zustimmt. Für ihn hat der Abwicklungsvertrag den Vorteil, dass er Sie nicht weiterbezahlen und auch keine Sozialbeiträge entrichten muss. Bei guter Verhandlungsführung lässt sich mitunter sogar erreichen, dass Ihnen eine Abfindung ausgezahlt wird.
Sie sollten einen solchen Abwicklungsvertrag wegen diverser Risiken beim Arbeitslosengeld allerdings nur mit Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abschließen.
5. Was, wenn nach der Kündigungsfrist noch Resturlaub offen ist?
Wie bereits angeklungen, werden offene Urlaubstage in Geld ausbezahlt, wenn sie auch nach Ablauf der Kündigungsfrist noch bestehen.
Beachten Sie bitte zwei Einschränkungen:
- Auf die Auszahlung Ihres Resturlaubs können Sie nicht hoffen, wenn Sie eine Erledigungs- oder Abgeltungsklausel unterschreiben. Diese findet sich oft in Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen. Sie verzichten damit auf jede offene Zahlung aus dem Arbeitsverhältnis – auch auf die Abgeltung des Resturlaubs.
- Wird Ihnen mehr Urlaub gewährt als gesetzlich vorgeschrieben, kann dieser „Mehrurlaub“ am Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch entfallen. Das muss allerdings ausdrücklich im Arbeitsvertrag angeordnet sein.
Der Abgeltungsbetrag berechnet sich wie folgt:
- Errechnen Sie Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen der letzten drei Monate.
- Nehmen Sie dieses mal drei.
- Multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl der noch offenen Urlaubstage.
- Teilen Sie das Ergebnis mit der regulären Anzahl der Arbeitstage in den letzten 13 Wochen (5-Tage-Woche = 65). Krankheitstage, Feiertage o.ä. beziehen Sie mit ein.
Die genaue Berechnung hängt von u.a. von der Zusammensetzung Ihres Lohns ab. Hier hilft Ihnen der Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
6. Arbeitgeber verweigert die Auszahlung des Resturlaubs
Allzu oft weigert sich der Arbeitgeber, die finanzielle Abgeltung des Resturlaubs auszuzahlen. Das müssen und sollten Sie nicht hinnehmen.
Haben Sie ohnehin Klage gegen die Kündigung erhoben, lässt sich das Verfahren erweitern. Sie fordern dann also gerichtlich auch die Zahlung der Urlaubsabgeltung ein.
Läuft bisher kein Verfahren, sollten Sie den Arbeitgeber zunächst außergerichtlich zur Zahlung auffordern. Ein Anwaltsschreiben kann hier hilfreich sein. Haben Sie den Arbeitgeber vorher bereits selbst zur Zahlung aufgefordert (idealerweise mit dem Schlagwort „Mahnung“), muss der Arbeitgeber diese außergerichtlichen Anwaltskosten tragen.
Sie sollten zügig handeln. Viele Arbeitsverträge sehen nämlich sog. Ausschlussfristen vor. Klagen Sie nicht vor Ablauf der Frist, können Sie keine Urlaubsabgeltung mehr verlangen. Gerade, wenn der Arbeitgeber sich in einer finanziellen Krise befindet, sollten Sie besonders zügig handeln. Sonst droht Ihnen, dass Sie allenfalls einen geringen Anteil Ihres Anspruchs erhalten.